Satzung der Initiative Do IT e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Geschäftsjahr
§ 3 Zweck des Vereins
§ 4 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung
§ 5 Eintragung in das Vereinsregister
§ 6 Mitgliedschaft
§ 7 Mitgliedsbeitrag
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Auflösung des Vereins

 

§ 1
Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen "INITIATIVE DO IT e.V.", nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e. V.".

(2) Sitz des Vereins ist 82152 Planegg, Fraunhoferstraße 11a

 

 

§ 2
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.

 
 

§ 3
Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO).

(2) Der Zweck des Vereins ist die

a) Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe und Erwachsenenbildung

b) die Förderung der Jugendhilfe und Förderung der Gesundheit der Jugendlichen

c) Unterstützung ausländischer Hilfsorganisationen die Körperschaften sind oder deutsche steuerbegünstigter Körperschaften die auch im Ausland tätig sind, durch Geld und/oder Sachzuwendungen

(3) Der Verein verfolgt die gemeinnützigen Zwecke im Sinne von § 52 AO insbesondere durch Wahrnehmung folgender Aufgaben:

1. Die Förderung von Schülern und Studenten zur Verbesserung deren schulischer Leistungen und deren Chancenverbesserung zur Erlangung von Ausbildungs- und Studienplätze. Dabei soll auch ein Netzwerk geschaffen werden, das Studenten und Schüler Praktikantenstellen sucht oder vermittelt und das Diplomanden bei der Themensuche behilflich ist und die Betreuung von Diplomarbeiten organisiert oder Betreuer hierfür zur Verfügung stellt.

2. Des Weiteren soll Fortbildung angeboten werden für Arbeitsuchende ab dem 50. Lebensjahr, um durch die Vermittlung von aktuellem Wissen und Kontakten die Wiedereinstiegschancen in das Berufleben zu bessern.

3. Im Übrigen soll durch das Sammeln von Lebensmittel, Einrichtungsgegenständen und Kleidung für Bedürftige die Möglichkeit geschaffen werden, die gesammelten Gegenstände unentgeltlich an Bedürftige oder an sonstige steuerbegünstigte Körperschaften i.S.d. § 58 Nr. 2 AO zuzuwenden, die es für Bedürftige verwenden.

4. Zusätzlich sollen Spenden gesammelt werden zur Weiterleitung an anerkannte inländische Hilfsorganisation, die steuerbegünstigte Körperschaften sind, die Kinder und Jugendliche im Ausland im Bereich Bildung und Gesundheitswesen unterstützen und fördern.

(4) Der Verein verfolgt die mildtätigen Zwecke im Sinne von § 53 AO durch selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge schwacher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit i.S.d. § 53 Abs. 2 AO eine Aus- und Fortbildung nicht beginnen oder fortführen können.

 

 

§ 4
Selbstlosigkeit, Mittelverwendung

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der Verein kann Rücklagen gemäß § 58 Nr. 6 und 7 der Abgabenordnung bilden.

 


 § 5
Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 6
Mitgliedschaft

 (1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Zwecke und Ziele des Vereins zu fördern und den festgesetzten Mitgliederbeitrag zu entrichten. Die Höhe des jährlichen Mindestmitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Aufnahmeanträge sind schriftlich zu Händen des Vorstandes einzureichen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.

(2) Die Mitgliedschaft endet:

1. durch Tod (bei natürlichen Personen)

2. durch Auflösung (bei juristischen Personen)

3. durch Austritt aus dem Verein

4. durch Streichung von der Mitgliederliste

5. durch Ausschluss.

(3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, ob eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn

es mit der Zahlung eines Jahresbeitrages 6 Monate im Rückstand ist und
die rückständigen Beiträge auch nach schriftlicher, an die letzte, dem Verein mitgeteilte Adresse des Mitglieds gerichtete Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten nach Absendung der Mahnung vollständig bezahlt hat und
in der Mahnung auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen wurde.
Der Beschluss des Vorstands über die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

 


§ 7
Mitgliedsbeitrag

 (1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung.

(3) Der Beitrag ist jährlich im Voraus bis spätestens zum 31. März des jeweiligen Jahres zu zahlen.

(4) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

5) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

(6) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 


§ 8
Organe des Vereins

 Die Organe des Vereins sind:

der Vorstand
die Mitgliederversammlung
 


§ 9
Vorstand

 (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, wird eines von ihnen durch die Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit zum Sprecher gewählt.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung bestellt und abberufen. Die Berufungsdauer beträgt 5 Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestellt die Mitgliederversammlung einen Nachfolger. Für die Leitung der Vorstandswahl wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Wahlleiter, der nicht für ein Vorstandsamt kandidieren darf.

(3) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er hat die ihm durch Gesetz, diese Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung auferlegten Pflichten zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vollzogen werden.

(4) Vorstandsmitglieder können abweichend von § 27 Abs. 3 BGB auch entgeltlich (hauptamtlich) tätig sein, wenn dies von der Mitgliederversammlung bei der Bestellung bestimmt und mit dem betroffenen Vorstandsmitglied vereinbart wird.

(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. In der Geschäftsordnung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann bestimmt werden, dass bei Beschlüssen des Vorstands die Stimme des Vorstandsprechers den Ausschlag gibt, falls Einstimmigkeit nicht erzielt werden kann.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB, und zwar jeweils zu zweit. Ist nur ein Vorstand bestellt, vertritt dieser den Verein alleine.

(7) Der Vorstand kann für andere einzelne Aufgaben und Aufgabenbereiche Bevollmächtigte sowie besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellen.

(8) Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung für außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen, insbesondere für

Kauf und Verkauf von Grundstücken
Anschaffung im Einzelfall über 20.000,00 €
Darlehensaufnahmen von je über 20.000,00 €
 

 

§ 10
Mitgliederversammlung

 (1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen berufen. Sie findet jährlich statt. Darüber hinaus ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn wenigstens 1 Mitglied des Vorstandes oder 45 % der Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.

(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

Wahl der wählbaren Vorstandsmitglieder
Genehmigung des Berichtes des Vorstandes über die Vereinstätigkeit und der Jahresrechnung
Entlastung des Vorstandes
Festsetzung des Mindestmitgliedsbeitrages
Erhebung von Umlagen i.S.d. § 7 Abs. 5
Änderung der Satzung
Auflösung des Vereins
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Sprecher des Vorstandes, bei dessen Abwesenheit von einem Mitglied des Vorstandes, der aus der Mitte des Vorstandes durch Mehrheitsentscheid gewählt wird, geleitet. Ist nur ein Vorstand vorhanden, leitet dieser die Mitgliederversammlung. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen

Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch ihren gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten vertreten.

(5) Zu einer Satzungsänderung ist eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig. Die Änderung des Zwecks des Vereins (§ 3) erfordern die Zustimmung von Dreiviertel aller vorhandenen Mitglieder und für den Fall, dass es sich um die Änderung in einen nicht im Sinne von §§ 51 ff AO steuerbegünstigten Zweck handelt, die Zustimmung aller vorhandenen Mitglieder. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder kann auch schriftlich erfolgen.

 

§ 11
Auflösung des Vereins

 (1) Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an Kath. Jugendfürsorge der Erzdiözese München und Freising e.V. München, (Vereinregister des Amtsgerichts München VR-Nr. 591) der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.